Breucker & Bergmann GbR
Allgemeine Gesch�ftsbedingungen

Bedingungen f�r die Ausf�hrung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anh�ngern, Aggregaten und deren Teilen und f�r Kostenvoranschl�ge

KFZ- Reparaturbedingungen- empfohlen vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes, Bonn, Stand: 03/2008

  1. Auftragserteilung

    1. Im Auftragsschein oder in einem Best�tigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
    2. Der Auftaggeber erh�lt eine Durchschrift des Auftragsscheins.
    3. Der Auftrag erm�chtigt den Auftragnehmer, Unterauftr�ge zu erteilen und Probefahrten sowie �berf�hrungsfahrten durchzuf�hren.
  2. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

    1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragsnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchf�hrung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
      Preisangaben im Auftragsschein k�nnen auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
    2. W�nscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuf�hren und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
      Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen k�nnen dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
      Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten f�r den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers �berschritten werden.
    3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
  3. Fertigstellung

    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. �ndert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegen�ber dem urspr�nglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verz�gerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverz�glich unter Angabe der Gr�nde einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
    2. H�lt der Auftragnehmer bei Auftr�gen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin l�nger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein m�glichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierf�r g�ltigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verf�gung zu stellen oder 80% der Kosten f�r eine tats�chliche Inanspruchnahme. eines m�glichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung unverz�glich zur�ckzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, au�er in F�llen von Vorsatz oder grober Fahrl�ssigkeit. Der Auftragnehmer ist auch f�r die w�hrend des Verzugs durch Zufall eintretende Unm�glichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein w�rde.
      Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt Zurverf�gungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der �bernahme der Mietwagenkosten den durch die verz�gerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
    3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge h�herer Gewalt oder Betriebsst�rungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verz�gerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten f�r die tats�chliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber �ber die Verz�gerungen zu unterrichten, soweit dies m�glich und zumutbar ist.
  4. Abnahme

    1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aush�ndigung oder �bersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    3. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgef�hrt werden, verk�rzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
    4. Bei Abnahmeverzug kann der Aufragnehmer die orts�bliche Aufbewahrungsgeb�hr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Aufragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Berechnung des Auftrages

    1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren f�r jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie f�r verwendete Ersatzeile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
      W�nscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftraggegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unber�hrt.
    2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgef�hrt, so gen�gt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zus�tzliche Arbeiten besonders aufzuf�hren sind.
    3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaut Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder- teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unm�glich macht.
    4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
    5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, sp�testens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
  6. Zahlung

    1. Der Rechnungsbetrag und Preise f�r Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aush�ndigung oder �bersendung der Rechnung zur Zahlung in bar f�llig, sp�testens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aush�ndigung oder oder �bersendung der Rechnung.
    2. Gegen Anspr�che des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskr�ftiger Titel vorliegt; ein Zur�ckbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Anspr�chen aus dem Auftrag beruht.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  7. Erweitertes Pfandrecht

    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenst�nden zu.

    Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus fr�her durchgef�hrten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftraggegenstand in Zusammenhang stehen. F�r sonstige Anspr�che aus der Gesch�ftsbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskr�ftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber geh�rt.

  8. Sachmangel

    1. Anspr�che des Auftraggebers wegen Sachm�ngeln verj�hren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachm�ngelanspr�chen nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbeh�lt.
    2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des �ffentlichen Rechts, ein �ffentlich-rechtliches Sonderverm�gen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Aus�bung seiner gewerblichen oder selbst�ndigen beruflichen T�tigkeit handelt, verj�hren Anspr�che des Auftraggebers wegen Sachm�ngeln in einem Jahr ab Auslieferung. F�r andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
    3. Weitergehende Anspr�che bleiben unber�hrt, soweit der Auftraggeber aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der �bernahme einer Garantie.
    4. Anspr�che wegen Sachm�ngeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zumachen; bei M�ndlichen Anzeigen h�ndigt der Auftragnehmer dem Auftrageber eine schriftliche Best�tigung �ber den Eingang der Anzeige aus.
    5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunf�hig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen KFZ-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um Durchf�hrung einer M�ngelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile w�hrend einer angemessenen Frist zur Verf�gung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    6. Im Falle einer Nachbesserung kann der Auftraggeber f�r die zur M�ngelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verj�hrungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachm�ngelanspr�che aufgrund des Auftrags geltend machen.
      Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
    7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht f�r Anspr�che auf Schadenersatz; f�r diese Anspr�che gilt Abschnitt IX Haftung.
  9. Haftung

    1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen f�r einen Schaden aufzukommen, derleicht fahrl�ssig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschr�nkt:
      Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erf�llung die ordnungsgem��e Durchf�hrung des Auftrags �berhaupt erst erm�glicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelm��ig vertraut oder vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschlu� vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber f�r den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur f�r etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. h�here Versicherungspr�mien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung der Versicherung. Die Haftung f�r den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdr�cklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
      Ist der Auftraggeber eine juristische Person des �ffentlichen Rechts, ein �ffentlich-rechtliches Sonderverm�gen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Aus�bung seiner gewerblichen oder selbst�ndigen beruflichen T�tigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder -bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen- nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzanspr�che wegen Sachm�ngeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch f�r einen Schaden, der grob fahrl�ssig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrl�ssiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht f�r einen grob fahrl�ssig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber f�r den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
    2. Unabh�ngig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der �bernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unber�hrt.
    3. Ausgeschlossen ist die pers�nliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erf�llungsgehilfen und Betriebsangeh�rigen des Auftragsnehmers f�r von ihnen durch leichte Fahrl�ssigkeit verursachte Sch�den. F�r von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrl�ssigkeit verursachte Sch�den gilt die diesbez�glich f�r den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschr�nkung entsprechend.
    4. Die Haftungsbeschr�nkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, K�rper und Gesundheit.
  10. Eigentumsvorbehalt

    Soweit eingebaute Zubeh�r-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, beh�lt sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollst�ndigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

  11. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

    (Gilt nur f�r Fahrzeuge mit einem zul�ssigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

    1. Ist der Betrieb Mitglied der �rtlich zust�ndigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder -mit dessen Einverst�ndnis- der Auftragnehmer die f�r den Auftragnehmer zust�ndige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverz�glich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
    2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
    3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verj�hrung f�r die Dauer des Verfahrens gehemmt.
    4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Gesch�fts- und Verfahrensordnung , die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgeh�ndigt wird.
    5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg w�hrend eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre T�tigkeit ein.
    6. F�r die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
  12. Gerichtsstand

    F�r s�mtliche gegenw�rtigen und zuk�nftigen Anspr�che aus der Gesch�ftsverbindung mit Kaufleuten einschlie�lich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschlie�licher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschlu� seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gew�hnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  13.  

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